Dienstwagen versteuern: Vorteile für Elektroautos
Elektro- und Hybridautos sorgen für bessere Luft und stärken den Klimaschutz. Die Bundesregierung hat die Steuern für E-Dienstwagen deshalb weiter gesenkt – und damit auch für Ihre Mitarbeiter noch attraktiver gemacht. Erfahren Sie hier, was sich seit 1. Januar 2020 für Ihre E-Dienstwagenfahrer alles geändert hat – und wie Ihre Mitarbeiter von den neuen Regeln profitieren.
Hohe Anreize für Elektromobilität dank niedriger Besteuerung
Nicht nur bei der Versteuerung sinkt die Bemessungsgrundlage gegenüber einem klassischen Verbrenner um bis zu drei Viertel, also auf bis zu 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP). Auch bei der Kilometerbesteuerung gilt die niedrigere Bemessungsgrundlage. Bei einem elektrifizierten Firmenwagen müssen Entfernungskilometer nur zu einem Viertel bei vollelektrischen Fahrzeugen bzw. der Hälfte bei Plug-In-Hybriden der üblichen 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage versteuert werden.
Die wichtigsten Fakten:
- Reine Elektroautos (BEVs) sind steuerlich meist günstiger als Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEVs).
- Bei der Privatnutzung von BEVs unter 60.000 EUR müssen 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
- Elektroautos über 60.000 EUR: 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

- Für Hybridfahrzeuge gilt nach wie vor, dass 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.
- Steuerliche Voraussetzung für Plug-in-Hybride sind mindestens 40 Kilometer elektrische Reichweite (ab 2022: 60 Kilometer; ab 2025: 80 Kilometer) oder maximal 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer.
- Die Neuregelungen gelten für Erstzulassungen vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030.
Reine Elektrofahrzeuge unter 60.000 EUR
Liegt der Bruttolistenpreis des E-Firmenwagens unter 60.000 EUR, sparen Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr: Ihre privaten Strecken müssen Sie nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.
Reine Elektrofahrzeuge über 60.000 EUR
Bereits seit 2019 wird bei der Besteuerung der neuen Fahrzeuge mit Elektromotor nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Diese Steuervergünstigung bleibt für E-Autos bestehen, deren Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR beträgt.
Plug-in-Hybride
Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die 1 Prozent-Regel mit halbierter Bemessungsgrundlage. Allerdings nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer (ab 2022: 60 Kilometer; ab 2025: 80 Kilometer) weit rein elektrisch fährt oder höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert, gemessen nach der neuen WLTP-Norm.

Steuervorteile auch bei Fahrtenbuchmethode
Nicht immer rechnet sich die 1-Prozent-Regel, also die pauschale Versteuerung des Firmenwagens, auch wenn diese Art der Ermittlung einfach ist und Zeit spart. Wird ein E-Dienstwagen privat nur selten genutzt und auch nur über kurze Strecken, dann lohnt sich ein Fahrtenbuch als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten. Möglich ist der Umstieg von der Fahrtenbuchmethode auf die 1-Prozent-Regel oder umgekehrt übrigens entweder zum Jahreswechsel oder – unterjährig – bei einem Wechsel des Fahrzeugs. Welche Versteuerung günstiger ist, muss immer individuell berechnet werden.
FAQ zur Versteuerung von Elektro-Dienstwagen
Ein Dienstwagen kann grundsätzlich auch ein Teil der Vergütung eines Angestellten sein – und damit eine kostengünstige Alternative zur Gehaltserhöhung. Wird das Fahrzeug nämlich auch für Privatfahrten überlassen, reduzieren sich Bruttogehalt und Lohnnebenkosten. Die Anschaffung von Firmenautos ist zudem steuerlich gefördert, beim Neukauf gibt es die Umsatzsteuer vom Fiskus zurück.
Die 1-Prozent-Regelung besagt, dass jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. In der Praxis schlägt meist schon der Betrieb bei der monatlichen Gehaltsabrechnung dieses 1 Prozent auf das steuer- und sozialversicherungspflichtige Gehalt auf.
Die private Nutzung von Elektroautos bis 60.000 EUR als Dienstwagen wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge mit höherem Bruttolistenpreis gilt weiterhin die 0,5 Prozent des Bruttolistenpreis.
Wann immer ein Dienstwagen auch privat gefahren werden darf, fallen für diese Strecken Steuern an, denn der Fiskus stuft die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachzuwendung ein. Und auf einen solchen geldwerten Vorteil ist Einkommensteuer zu entrichten.
Für die Besteuerung von Dienstfahrzeugen bietet das Finanzamt zwei Methoden zur Wahl an: entweder die 1-Prozent-Regel oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der 1-Prozent-Regel erfolgt eine pauschale Berechnung der Steuerlast (über den Listenpreis des Autos zum Zeitpunkt der Erstzulassung). Ein Fahrtenbuch hingegen ermittelt die tatsächlichen Kosten (und damit den konkreten geldwerten Vorteil), indem alle Dienst- und Privatfahrten mit Kilometerangaben und weiteren anfallenden Ausgaben detailliert protokolliert werden.
Der geldwerte Vorteil kann entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regel ermittelt werden oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Welche Methode günstiger ist, hängt von der Art der Nutzung ab.
Die steuerliche Neuregelung gilt rückwirkend ab 3. Juni 2020.

